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   BGH, 19.04.1993 - 5 StR 115/93   

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https://dejure.org/1993,3957
BGH, 19.04.1993 - 5 StR 115/93 (https://dejure.org/1993,3957)
BGH, Entscheidung vom 19.04.1993 - 5 StR 115/93 (https://dejure.org/1993,3957)
BGH, Entscheidung vom 19. April 1993 - 5 StR 115/93 (https://dejure.org/1993,3957)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen - Strafschärfende Berücksichtigung von bei Sexualdelikten in Idealkonkurrenz stehenden Tatbeständen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1993, 53
  • NStZ 1993, 537
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.10.1992 - GSSt 1/92

    Anwendbarkeit des Straftatbestandes des Raubes mit Todesfolge bei vorsätzlicher

    Auszug aus BGH, 19.04.1993 - 5 StR 115/93
    Der Große Senat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr in seinem Beschluß vom 20. Oktober 1992 (GSSt 1/92) über den dort zu entscheidenden Fall hinaus deutlich gemacht, daß bei der Verwirklichung von mehreren Tatbeständen mit gleichgerichtetem Unrechtsgehalt der Idealkonkurrenz nur eine klarstellende Bedeutung zukommt, die für sich genommen nicht zur Erhöhung des Unrechtsgehalts der Tat führen kann.
  • BGH, 19.03.1992 - 4 StR 43/92

    Strafprozessuale Bedeutung psychiatrischer Klassifikationssysteme - Nicht

    Auszug aus BGH, 19.04.1993 - 5 StR 115/93
    Der neue Tatrichter wird darüber hinaus Gelegenheit haben, die Voraussetzungen des § 21 StGB nochmals zu überprüfen (vgl. dazu im einzelnen und zu den Anforderungen an die Begründung die in BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 1 bis 24 abgedruckten Entscheidungen).
  • BGH, 07.07.1987 - 4 StR 316/87

    Voraussetzungen an die Begründung der Einordnung eines Zustandes unter schwere

    Auszug aus BGH, 19.04.1993 - 5 StR 115/93
    Der neue Tatrichter wird darüber hinaus Gelegenheit haben, die Voraussetzungen des § 21 StGB nochmals zu überprüfen (vgl. dazu im einzelnen und zu den Anforderungen an die Begründung die in BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 1 bis 24 abgedruckten Entscheidungen).
  • BGH, 17.08.1993 - 1 StR 472/93

    Revisionsrechtliche Überprüfung der strafschärfende Berücksichtigung der

    Der 5. Strafsenat nimmt, soweit er in einem rechtlich nicht bindenden Hinweis die Ansicht vertreten hat, die tateinheitliche Verwirklichung der Tatbestände nach §§ 175 und 176 StGB könne nicht ohne weiteres strafschärfend berücksichtigt werden, weil es sich um einen Fall nur klarstellender Idealkonkurrenz handele (BGH NStZ 1993, 537), von dieser Abstand.

    Zwar hat der 5, Strafsenat des Bundesgerichtshofs - in einem rechtlich nicht bindenden Hinweis - die Meinung vertreten, die tateinheitliche Verwirklichung der Tatbestände nach § 175 und § 176 StGB könne nicht ohne weiteres strafschärfend berücksichtigt werden, weil es sich um einen Fall nur klarstellender Idealkonkurrenz handele (BGH, Beschluß vom 19. April 1993 - 5 StR 115/93).

  • BGH, 14.07.1999 - 3 StR 209/99

    Voraussetzungen für Anordnung der Sicherungsverwahrung; tateinheitliche

    Für sie ist deshalb eine Strafe nach den Regeln des § 52 Abs. 2 StGB zu verhängen, gleich welcher Art und welchen Regelungsgehalts die verletzten Straftatbestände sind (vgl. Puppe NK-StGB § 52 Rdn. 71; Rissing - van Saan in LK 11. Aufl. § 52 Rdn 4: Samson/Günther SK-StGB 6. Aufl. § 52 Rdn. 29, Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 52 Rdn. 1, 32) Zwar kann tateinheitliches Zusammentreffen mehrerer Straftatbestände der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat verstärken und deshalb einen Strafschärfungsgrund darstellen (vgl. u.a. BGH NStZ 1993, 434; BGHR StGB § 46 II Wertungsfehler 20), andererseits kann aber bei gleichgerichtetem Unrechtsgehalt der verwirklichten Tatbestände der Tateinheit nur klarstellende Bedeutung im Rahmen des Schuldspruchs zukommen (vgl. BGHSt 39, 110, 109; BGH NStZ 1993, 537) Eine über diese Grundsätze hinausgehende quantitative Gewichtung des Unrechts der unter verschiedene Straftatbestände fallenden Tatelemente nach ihrem jeweiligen Anteil an der Höhe der einheitlich auszusprechenden Strafe ist der Vorschrift des § 52 StGB hingegen fremd.
  • BayObLG, 31.03.1995 - 5St RR 137/94
    c) Die frühere Strafbarkeit der Tat nach § 175 StGB (nach BGH NStZ 1993, 537 Nr. 3 und 1993, 591 in Tateinheit mit § 176 Abs. 1 StGB ; Bedenken gegen die Rechtsprechung: LK/Laufhütte StGB 10. Aufl. § 175 Rn.7) setzt sich auch nicht durch das 29. StrÄndG über die Tatbestandsgestaltung in § 182 Abs. 2 StGB n. F. fort; denn § 182 Abs. 2 StGB wird bei Tatbegehung gegenüber Kindern durch Gesetzeseinheit mit § 176 Abs. 1 und Abs. 2 StGB verdrängt.
  • BGH, 26.05.1993 - 5 StR 219/93

    Abänderung eines Schuldspruchs

    Angesichts der zur Strafzumessung angestellten Erwägungen des Tatrichters kann hier (anders als im Fall des Senatsbeschlusses vom 19. April 1993 - 5 StR 115/93 -) ausgeschlossen werden, daß der Rechtsfehler im Schuldspruch die Strafzumessung beeinflußt hat.
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